Blog

Mitgliederversammlung 22. März 2019
mit Vorstandswahlen | 11.04.2019

Am Freitag, 22. März 2019, fand in Raum 17 der Erasmus-Kittler-Schule die diesjährige ... mehr

Aktuelle Informationen
Änderung im Vorstand und DSGVO | 29.05.2018

Am 1. März 2018 ist satzungsgemäß Herr Bernd Saufhaus qua Amt als neuer Schulleiter der ... mehr

Mitgliederversammlung 17. März 2017
mit Vorstandswahlen | 19.03.2017

Am Freitag, 17.03.2017, fand in Raum 17 der Erasmus-Kittler-Schule die diesjährige ordentliche ... mehr

weitere Einträge
Kategorien

Verein der Freunde und Förderer der beruflichen Bildung
an der Erasmus-Kittler-Schule in Darmstadt e. V.

- Satzung - vom 25.07.2014
 

§ 1 (Name und Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der beruflichen Bildung an der Erasmus-Kittler-Schule in Darmstadt e. V.“, kurz „VFFB e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. 8VR1968 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt, in der Erasmus-Kittler-Schule, Mornewegstr. 20, 64293 Darmstadt.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Zweck)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird an der Erasmus-Kittler-Schule insbesondere verwirklicht durch:

  1. Förderung und Durchführung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.

  2. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Wirtschaft, den Ausbildungsbetrieben und der Erasmus-Kittler-Schule.

  3. Festigung und Ausbau der Kooperation zwischen den am Schulleben beteiligten Gruppen.

  4. Unterstützung der Erasmus-Kittler-Schule ideell, sowie materielle durch das Vereinsvermögen.

  5. Mittelbeschaffung und satzungsgemäße Weitergabe an die Erasmus-Kittler-Schule

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

  7. Über eine Ehrenmitgliedschaft oder einen Ehrenvorsitz entscheidet der Vorstand einstimmig.


§ 4 (Mitgliedsbeitrag und Spenden)

Der Verein erhebt je Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird innerhalb der ersten Woche im Februar eines jeden Jahres eingezogen.

Freiwillige Erhöhung des Beitrages ist zulässig; auch einmalige oder regelmäßige Spenden sind erwünscht.

Der Mindestbeitrag ist dem aktuellen Beitrittsformular zu entnehmen.


§ 5 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus

  • der/dem ersten Vorsitzende(n),

  • der/dem zweiten Vorsitzende(n),

  • der/dem Kassenwart(in),

  • der/dem Schriftführer(in)

  • der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,

  • der/dem Schulleiter(in) der Erasmus-Kittler-Schule oder im Verhinderungsfalle der/dem Stellvertreter(in),

  • und ein Vertreter/eine Vertreterin der Gesamtkonferenz, soweit dieser/diese Mitglied des Vereins ist und zur Übernahme des Vorstandsamtes bereit ist.

  • sowie ggf. dem/der Ehrenvorsitzenden

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der genannten Personen.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

  4. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch den Vorstand vom Vorsitzenden und Protokollanten zu unterzeichnen ist.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist das in seinem Besitz befindliche Vermögen des Vereins ohne Aufforderung unverzüglich an ihn zurückzuführen. Forderungen an den Verein können nicht aufgerechnet werden.


§ 6 (Wahl des Vorstandes)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Gewählt werden:

  1. Erster Vorsitzende/r,

  2. Zweiter Vorsitzende/r,

  3. Kassenwart/in,

  4. Schriftführer/in und

  5. Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit

  6. Vertreter der Gesamtkonferenz


§ 7 (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Gegenstand der Prüfung sind alle Belege und ggf. die Bargeldbestände.


§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn entweder mindestens 1/10 der Mitglieder oder eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  4. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von mehr als der Hälfte (absolute Mehrheit) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

  8. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen oder mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung eingebracht werden.


§ 9 (Beantragung von Finanzmitteln)

Für die Beantragung gelten die „Richtlinien für die Beantragung von Finanzmitteln aus dem Vereinsvermögen” in der jeweils gültigen Fassung.


§ 10 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der Mitglieder durch geheime Abstimmung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur den Punkt der Auflösung enthalten.

  2. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.

  3. Im Falle der Auflösung, des Entzuges der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt bzw. deren Rechtsnachfolger als öffentlichen Schulträger zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an der Erasmus-Kittler-Schule.
     

Darmstadt, 25.07.2014

Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben